Die rechtlichen Grundlagen und Organisationsstrukturen des
Nord- Ostschweizerischen Basketballverbandes ProBasket
Nord- Ostschweizerischer Basketballverband
1 Unter dem Namen Nord- Ostschweizerischer Basketballverband besteht auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
2 Der Verband tritt unter dem Markennamen «ProBasket» auf.
1 ProBasket ist ein unabhängiger Regionalverband des Schweizerischen Basketballverbandes (Swiss Basketball) im Sinne von Art. 6.1 lit. b) der Statuten und Art. 5 ff. des Reglements der Regionalverbände von Swiss Basketball.
2 ProBasket anerkennt als Unterverband die Statuten und Reglemente von Swiss Basketball sowie der übergeordneten Verbände (z.B. internationaler Basketballverband FIBA, Swiss Olympic), deren Regeln für alle Mitglieder von ProBasket ohne weiteres verbindlich sind.
3 Als Mitglied von Swiss Basketball unterstehen ProBasket und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
4 Im vorgesehenen Rahmen handelt ProBasket jedoch autonom.
1 ProBasket fördert die Entwicklung des Basketballsports innerhalb des Verbandgebiets. Er gibt seinen Klubs die Möglichkeit, an Meisterschaften teilzunehmen.
2 ProBasket vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene in den Organen von Swiss Basketball und regionalen oder kantonalen Sportverbänden.
3 Zur Verfolgung des Verbandszwecks stattet die Verbandsführung ihre Organe mit den erforderlichen Kompetenzen, sowie den finanziellen und personellen Mitteln aus. Es sind einfache und zweckmässige Lösungen anzustreben.
4 Das Verbandsgebiet umfasst die Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, Uri, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zürich.
5 Es können auch Mitglieder aus anderen Teilen der Schweiz oder aus dem grenznahen Ausland, insbesondere Deutschland, Liechtenstein und Österreich aufgenommen werden, soweit dies nach den Bestimmungen von Swiss Basketball ebenfalls möglich ist und die nötigen Bewilligungen vorliegen.
1 Der Sitz des Verbands ist Zürich.
Die kompletten Statuten mit allen Kapiteln, Artikeln und rechtlichen Bestimmungen des Nord- Ostschweizerischen Basketballverbandes ProBasket.
1 Mitglieder von ProBasket können werden:
2 Unter dem Begriff «Klubs» werden Klubmitglieder und Gast-Klubmitglieder zusammengefasst.
3 Klubs und Einzelmitglieder müssen gleichzeitig Mitglied von Swiss Basketball sein.
1 Jedes Klubmitglied im Verbandsgebiet von ProBasket, das Mitglied von Swiss Basketball ist, ist automatisch, ohne dass es hierfür eines speziellen Aufnahmebeschlusses bedürfte, Mitglied von ProBasket. Dementsprechend erlischt auch die Mitgliedschaft automatisch mit einem Austritt oder Ausschluss aus Swiss Basketball.
2 Gast-Klubmitglieder beteiligen sich mit mindestens einem Team an den Meisterschaften von ProBasket, sind aber Mitglied eines anderen Regionalverbands von Swiss Basketball. Die Aufnahme erfolgt automatisch durch die Meisterschaftsanmeldung für eine Saison, sobald die Bewilligung des anderen Regionalverbands vorliegt.
3 Die Aufnahme von Einzelmitgliedern erfolgt mit der Lizenzierung durch Swiss Basketball. Die Einzelmitgliedschaft erlischt mit der Nicht-Erneuerung der Lizenz oder Ausschluss durch Swiss Basketball.
4 Gönnermitglieder können vom Vorstand ernannt werden.
5 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Delegiertenversammlung.
6 Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder aus triftigen Gründen, insbesondere, wenn sie durch ihre Zielsetzung oder Tätigkeit dem Zweck des Verbandes nicht entsprechen oder sein Ansehen oder seine Interessen erheblich schädigen, mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands von ProBasket ausschliessen. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
1 Alle Mitglieder gemäss Art. 5 Abs. 1 haben das Recht zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung.
2 Klubs haben Stimm- und Wahlrecht, alle anderen Mitgliederkategorien (Gönnermitglieder, Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder – Art. 6 Abss. 3 - 5) haben nur beratende Stimme.
1 Mitglieder aller Kategorien haben die ihnen gemäss Statuten und Reglementen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Oberstes Gebot der Handlungsweise aller Beteiligten ist der «Fairplay-Gedanke».
2 Mitglieder aller Kategorien haben die Pflicht zur Leistung von Beiträgen und Gebühren, sofern ProBasket solche erheben darf. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3 Die Klubs haben die Pflicht zur Stellung der zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlichen Funktionärinnen und Funktionäre.
4 Die Klubs haften solidarisch für finanzielle Verpflichtungen ihrer eigenen Mitglieder gegenüber von ProBasket im Rahmen der Meisterschaft.
5 Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von den Verpflichtungen, insbesondere jener finanzieller Natur, die während der Mitgliedschaft entstanden sind.
1 Die Organe von ProBasket sind:
2 Alle Verbands-Funktionär:innen müssen lizenziert sein.
1 Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ von ProBasket.
2 Die DV ist für folgende Geschäfte zuständig:
1 Jeder Klub ist zur Teilnahme an der DV verpflichtet.
2 Teilnahmeberechtigt sind zudem Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und Vertretungen von Gönnermitgliedern.
3 Vorstandsmitglieder und leitende Funktionär:innen, sowie Personen, die sich zur Wahl zur Verfügung stellen, haben grundsätzlich an der DV anwesend zu sein.
4 Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung, sowie Mitglieder der DPK und RK dürfen keinen Klub vertreten.
1 Die Anzahl Stimmen der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Lizenzierten. Für zehn von ProBasket oder von Swiss Basketball ausgegebenen Lizenzen erhält das Klubmitglied eine Stimme; Bruchteile werden aufgerundet.
2 Gast-Klubmitglieder verfügen über ein eingeschränktes Stimmrecht, das nur im Zusammenhang mit Abstimmungen über Meisterschaftsgebühren ausgeübt werden kann. Sie erhalten pro Mannschaft, die an der ProBasket Meisterschaft teilnimmt, eine Stimme. Darüber hinaus unterliegen sie denselben Rechten und Pflichten wie ordentliche Klubmitglieder.
3 Beschlüsse der DV werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Wahlen werden mit relativem Mehr entschieden.
4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
1 Die Finanzierung der Aufgaben von ProBasket erfolgt im Wesentlichen durch:
2 Die Verbandsmittel sind vom Vorstand haushälterisch und entsprechend des genehmigten Budgets zu verwenden.
1 ProBasket haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Verbandsvermögen. Ein Regress auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Für jegliche Schäden, die im Rahmen von Veranstaltungen und Wettbewerben im Verbandsgebiet von ProBasket entstehen, übernimmt ProBasket keine Haftung. Sofern ProBasket durch Gesetz oder Urteil dennoch zu Schadenersatz verpflichtet wird, hat ProBasket das Rückgriffsrecht auf diejenigen Mitglieder, deren Organe, Vertreter oder Lizenzierten den Schaden verursacht oder zu verantworten haben.
Rechtsschutz & Schlussbestimmungen
1 Gegen Entscheide der Geschäftsleitung kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde beim Vorstand eingereicht werden.
2 Beschwerde ist nur zulässig, sofern ein Reglement dies vorsieht. In anderen Fällen ist keine Beschwerde möglich.
3 Als ausserordentliches Rechtsmittel steht die Revision an den Vorstand innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids offen. Revisionsgründe sind neu entdeckte Tatsachen und Beweise, die schon vor Fällung des angefochtenen Entscheides bestanden und in früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten oder berücksichtigt wurden.
1 Die Rekursfrist gegen Entscheide des Vorstands beträgt 10 Tage seit deren Eröffnung. Der Rekurs ist bei der Rekurskommission von Swiss Basketball gemäss Art. 33 Abs. 2 des Rechtspflegereglements von Swiss Basketball einzureichen.
2 Der Rekurs ist zulässig:
3 In anderen Angelegenheiten ist der Rekurs unzulässig.
1 Offizielle Mitteilungen werden auf der Website von ProBasket publiziert.
2 Empfangsbedürftige Mitteilungen an Mitglieder aller Kategorien erfolgen rechtsgültig durch Email an die hinterlegte Adresse.
1 Für eine Änderung der Zentralstatuten sowie für die Auflösung des Verbandes anlässlich einer Delegiertenversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
2 Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das allenfalls vorhandene Verbandsvermögen einem Verein mit sportlichen Zielsetzungen zu übergeben.
Revidierte Statuten von der Delegiertenversammlung genehmigt
Ursprüngliche Statuten von der Delegiertenversammlung genehmigt
Bei Fragen zu den Statuten oder rechtlichen Bestimmungen wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle.
A. Delegiertenversammlung (Forts.)
1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich gegen Ende Juni statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2 Der Vorstand informiert alle Mitglieder 60 Tage vor der DV über Ort, Zeit und vorgesehene Traktanden. Er fordert sie auf, Anträge und Wahlvorschläge, soweit sie gemäss Art. 10 in die Kompetenz der DV fallen, einzureichen. Diese Anträge müssen 30 Tage vor der DV beim Vorstand eingereicht werden.
3 Die DV kann grundsätzlich auch virtuell stattfinden; dabei ist sicherzustellen, dass Wahlen und Abstimmungen das korrekte Resultat anzeigen. Dafür hat der Vorstand in geeigneter Weise besorgt zu sein. Die übrigen Bestimmungen bezüglich Durchführung einer DV gelten analog.
4 Der Vorstand stellt den Mitgliedern aller Kategorien die Traktandenliste und vollständige Dokumentation mindestens fünf Tage vor DV zu. Sollten gewisse Unterlagen nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen (z.B. Jahresbericht) hat der Vorstand das Recht, diese sobald als verfügbar nachzureichen.
5 An der DV kann nur über traktandierte und termingerechte Anträge abgestimmt werden. Kandidaturen für Wahlen können noch an der DV vorgetragen werden.
6 Das Präsidium oder, bei deren Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied leitet die DV und hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
7 Von der DV wird ein Protokoll erstellt.
1 Die DV selbst und der Vorstand sind berechtigt eine ausserordentliche Delegiertenversammlung (aoDV) einzuberufen an welcher nur dringliche Beschlüsse gefällt werden sollen. Zudem können ein Drittel der Klubs unter Angaben der dringlichen Traktanden die Einberufung einer aoDV verlangen.
2 Der Vorstand muss eine aoDV mindestens 20 Tage im Voraus mit der Traktandenliste und vollständige Dokumentation einberufen.
3 Der Vorstand kann alternativ eine Abstimmung schriftlich oder virtuell anordnen. Die Anträge sind spätestens 20 Tage vor dem Stichtag den Mitgliedern zuzustellen. Nicht beantwortete Stimmzettel gelten als nicht ausgeübtes Stimmrecht. Über das Abstimmungsresultat ist ein Protokoll zu erstellen.
1 Der Vorstand besteht aus 4 bis 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich, abgesehen vom Präsidium selbst und legt die Zeichnungsberechtigung des Verbandes fest.
2 Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten, wobei angebrochene Amtsjahre nicht angerechnet werden. Sie soll 16 Jahre nicht überschreiten, falls mindestens ein Amtsjahr im Präsidium erfolgt.
4 Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine möglichst ausgewogene Repräsentation der Geschlechter, der in ProBasket vertretenen Tätigkeitsbereiche sowie der Regionen zu achten.
1 Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ von ProBasket zugewiesen sind.
2 In die Zuständigkeit des Vorstands fallen insbesondere:
3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Das Präsidium hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Das Organisationsreglement definiert die weiteren Einzelheiten der Vorstandsarbeit.
1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer geschäftsführenden Person sowie 2-5 Mitgliedern.
1 Der Vorstand delegiert die Geschäftsführung an die Geschäftsleitung.
2 Die Strukturen sowie die Verantwortlichkeiten werden im Organisationsreglement festgelegt.
1 Die Disziplinar- und Protestkommission (DPK) setzt sich aus dem Präsidium sowie mindestens drei bis maximal sechs anderen Mitgliedern zusammen. Die DPK konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
2 Alle Mitglieder der DPK, die keinem anderen Organ angehören dürfen, werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
1 Die DPK beurteilt Disziplinarverstösse, die durch Mitglieder von ProBasket oder durch Teilnehmende von dessen Veranstaltungen begangen wurden, sowie Spielfeld-Proteste anlässlich der vom Verband organisierten Veranstaltungen.
2 Disziplinar- und Protestfälle können durch eine:n Einzelrichter:in entschieden werden, dieser Entscheid kann bei der DPK angefochten werden; die DPK entscheidet in Dreierbesetzung.
3 Des Weiteren wird das Verfahren der DPK durch das Disziplinar- und Protestreglement (DPR) festgelegt.
4 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend dem mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
5 In den gemäss Absatz 2 betroffenen Fällen richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörigen Reglemente.
1 Die Rekurskommission (RK) setzt sich aus dem Präsidium sowie mindestens drei oder vier anderen Mitgliedern zusammen.
2 Alle Mitglieder der RK, die keinem anderen Organ angehören dürfen, werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
1 Die Rekurskommission beurteilt in Dreierbesetzung Rekurse gegen Kommissionsentscheide der DPK.
2 Ein Rekurs kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheides bei der Rekurskommission schriftlich erhoben werden.
3 Des Weiteren wird das Verfahren der RK durch das DPR festgelegt.
1 Die Delegiertenversammlung wählt eine zugelassene, externe Revisionsstelle im Sinne von OR 727b für eine Amtszeit von einem Jahr, wobei Wiederwahl zulässig ist.
2 (void)
1 Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
2 Die Revisionsstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.